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BFSG: Was das Gesetz für Websites bedeutet

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Hier erfährst du in klaren Worten, was das BFSG für Websites bedeutet, wer betroffen ist und was du jetzt tun solltest.

Das Gesetz

Was das BFSG ist und warum es Websites betrifft

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen Produkte und Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen. Bis dahin galten strenge Regeln für digitale Barrierefreiheit vor allem für Behörden, nun sind auch private Unternehmen gefragt.

Für Websites ist vor allem ein Begriff wichtig, die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, bei denen Verbraucher über eine Website oder App einen Vertrag schließen, also etwas kaufen, buchen oder abonnieren. Genau diese Websites und Apps müssen barrierefrei gestaltet sein, ebenso wie die Informationen und Dokumente, die dazugehören.

Was barrierefrei konkret heißt, beschreibt das Gesetz in allgemeinen Anforderungen. In der Praxis orientieren sich Behörden und Fachleute an der europäischen Norm EN 301 549, die für Webinhalte die WCAG in der Stufe AA übernimmt. Wer seine Website nach WCAG prüft und die Fehler behebt, ist deshalb auf dem richtigen Weg. Diese Seite erklärt das Gesetz für Websites, eine Rechtsberatung ersetzt sie nicht.

Wer betroffen ist

Für wen das BFSG gilt und wer ausgenommen ist

Betroffen sind zum Beispiel
  • Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen
  • Buchungs- und Terminstrecken, etwa für Hotels, Kurse oder Praxen mit Vertragsabschluss
  • Online-Banking und Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Ticketverkauf und Informationen im Personenverkehr
  • E-Books und die Software, mit der sie gelesen werden
  • Telekommunikationsdienste und ihre Websites und Apps
Nicht betroffen sind in der Regel
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme
  • Websites, die nur informieren und keinen Vertrag mit Verbrauchern ermöglichen
  • Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten
  • Inhalte Dritter, die nicht vom Anbieter finanziert oder kontrolliert werden

Den kurzen Check mit drei Fragen findest du auf unserer Startseite im Abschnitt zum Gesetz. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, zeigt aber schnell, in welche Richtung es geht.

Anforderungen

Was das Gesetz von deiner Website verlangt

  • 01
    Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust

    Die Inhalte müssen über mehr als einen Sinn erreichbar sein, sich mit Tastatur bedienen lassen, verständlich formuliert und mit Hilfsmitteln kompatibel sein.

  • 02
    Maßstab EN 301 549 und WCAG AA

    In der Praxis gilt die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG in der Stufe AA verweist. Wer sie erfüllt, darf von der Konformität ausgehen.

  • 03
    Informationen zur Barrierefreiheit

    Du musst beschreiben, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Üblich ist dafür eine eigene Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website.

  • 04
    Barrierefreie Begleitdokumente

    Auch AGB, Bestellbestätigungen, Formulare und Produktinformationen gehören zur Dienstleistung und müssen zugänglich sein.

Folgen

Was bei Verstößen gegen das BFSG droht

Die Einhaltung überwachen die Länder über eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle. Sie kann Angebote prüfen, von sich aus oder nach Beschwerden von Verbrauchern, und Nachbesserungen innerhalb einer Frist verlangen. Wird nicht nachgebessert, kann sie im äußersten Fall untersagen, dass die Dienstleistung weiter angeboten wird.

Das Gesetz sieht außerdem Bußgelder vor, je nach Verstoß bis zu 100.000 Euro. Daneben können Verbraucherverbände und Mitbewerber auf Grundlage des Wettbewerbsrechts abmahnen. Wie oft das in der Praxis geschieht, lässt sich heute noch nicht sicher sagen, das Risiko ist aber real und wächst mit jeder Beschwerde.

Wichtiger als die Strafe ist aber der Nutzen. Eine barrierefreie Website erreicht mehr Menschen, ist leichter zu bedienen und wird von Suchmaschinen besser verstanden. Wer das BFSG als Anlass nimmt, seine Website gründlich zu verbessern, gewinnt fast immer mehr, als er investiert.

Fünf Schritte

So wird deine Website fit für das BFSG

  1. Betroffenheit klären

    Verkaufst oder vermittelst du an Verbraucher, und bist du größer als ein Kleinstunternehmen? Dann gilt das Gesetz wahrscheinlich für dich.

  2. Stand prüfen

    Eine Prüfung nach WCAG 2.2 AA zeigt, welche Barrieren es gibt und wie dringend sie sind.

  3. Barrieren beheben

    Zuerst alles, was den Kauf oder die Buchung verhindert, danach der Rest.

  4. Erklärung veröffentlichen

    Beschreibe ehrlich, was erfüllt ist, was nicht, und wie Menschen Barrieren melden können.

  5. Dranbleiben

    Neue Inhalte und Updates regelmäßig prüfen, damit die Erklärung wahr bleibt.

Fragen

Häufige Fragen zum BFSG

Seit wann gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht oder erbracht werden. Für bestimmte ältere Produkte und Verträge gibt es Übergangsfristen bis 2030.

Gilt das BFSG auch für meine Unternehmenswebsite ohne Shop?

Wenn auf deiner Website kein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt, also kein Kauf, keine Buchung und keine kostenpflichtige Anmeldung, fällt sie in der Regel nicht unter das Gesetz. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die dafür eine gemeinsame Stelle in Magdeburg eingerichtet haben. Sie können Prüfungen durchführen, Nachbesserungen verlangen und Bußgelder verhängen.

Wie hoch können die Bußgelder sein?

Das Gesetz sieht je nach Verstoß Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor. Hinzu kommt das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände auf Grundlage des Wettbewerbsrechts.

Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen automatisch?

Sie gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Wer Produkte herstellt oder einführt, kann sich nicht auf dieselbe Ausnahme berufen. Prüfe im Zweifel die genaue Einordnung mit einer Rechtsberatung.

Ist diese Seite eine Rechtsberatung?

Nein. Wir erklären das Gesetz so verständlich wie möglich und prüfen die technische Barrierefreiheit deiner Website. Für die rechtliche Einordnung im Einzelfall wende dich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Sicher sein statt hoffen

Wir prüfen deine Website nach den Anforderungen des BFSG und sagen dir, wo du stehst und was zu tun ist.